Auszug aus dem Bebauungsplan zum Baugebiet "Erbsengrund" vom 14.02.2001. Weitere Informationen erhalten Sie vom gemeindlichen Bauamt Falkenstein.
1.1.1 Allgemein
Das Baugebiet Erbsengrund liegt am östlichen Rand von Falkenstein an einem Nord-Hang, der sich ca. mittig in Ost-West- Richtung abschüssig zeigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von ca. 6 ha, welche wie folgt umgrenzt sind: im Norden: Krankenhausstraße, Fl.Nr. 292/2 Tfl. und FI.Nr. 296/3 im Osten bzw. Süd-Osten: Krankenhausstraße, Weg Fl Nr. 303/1 Restfläche, FI.Nr. 303 Restfläche, FI.Nr. 301/4 Restfläche und FI.Nr. 302 Restfläche im Süden: FI.Nr. 301/5 Restfläche, FI.Nr. 301/2, FI.Nr. 301/10 und FI.Nr. 301/11 im Westen: FI.Nr. 288, Straubinger Straße FI.Nr. 289/5, FI.Nr. 289/6, FI.Nr. 289/7, FI.Nr. 289/8, Fl.Nr. 27S/2, FI.Nr. 97 und FI.Nr. 275/6 und folgende Grundstücke umfasst: FI.Nr. 275/2 Teilfläche, 279 Teilfläche, 289 Teilfläche, 289/4, 289/11, 289/12, 289/13, 289/14, 290, 291, 291/3, 291/4, 29212 Teilfläche, 295, 296, 297, 299, 299/1, 300, 301, 301/4 Teilfläche, 301/5 Teilfläche, 301/8, 301/9, 302 Teilfläche, 303/1 und 303 Teilfläche der Gemarkung Falkenstein umfasst. Das Grundstück FI.Nr. 303 der Gemarkung Falkenstein wird nur mit jeweils kleinen Teilflächen zur Ortsrandeingrünung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen Das Grundstück FI.Nr. 301/4 wird nur mit der bebaubaren Teilfläche sowie das Grundstück FI.Nr. 301/5 der Gemarkung Falkenstein ebenfalls nur mit einer Teilfläche aufgrund des erforderlichen Waldabstandes- in den Bebauungsplan einbezogen Gemäß dem Beschluss vom 22.09.1999 wurde mit dem Straßenbauamt Regensburg über eine zweite Zufahrt zur Straubinger Straße verhandelt. Mit der Schaffung einer Zu fahrt im Bereich der FI.Nr. 289/4,289/14 besteht Einverständnis. Deshalb wird dieser Bereich überplant und die Grundstücke FI.Nr. 289/4, 289/11, 289/12, 289/13 und 2S9 Teilfläche der Gemarkung Falkenstein in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Grundstücke FI.Nr. 290, 291/3, 291/4 und 301/8 der Gemarkung Falkenstein werden ebenfalls überplant und in den Bebauungsplan aufgenommen. Zur Schaffung einer Fußwegverbindung zwischen der Krankenhausstraße und dem neuen Baugebiet werden zwei Teilflächen der Grundstücke FI.Nr. 275/2 und 292/2 der Gemarkung Falkenstein in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen.
1.1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Das Baugebiet soll als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen werden. Die Parzellen 1, 57,58 & 59 werden als Mischgebiet ausgewiesen. Ziel der Planung ist, den "ausgefransten" Ortsrand neu zu definieren und zu schließen. Des Weiteren ist Ziel, entsprechende Infrastruktur für das Baugebiet zu schaffen. Das neu zuschaffende Zentrum soll ein Café beinhalten. Dieses sollte in der näheren Umgebung des Dorfplatzes auf der Parzellen Nr. 45 errichtet werden. V.g. Erfordernissen hat der Markt Falkenstein veranlasst, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuem Bauland zu schaffen. Der vorhandene Eigen- und Wohnbedarf der Einwohner des Marktes Falkenstein unterstützt die vorgesehene Gebietsausweisung.
2.7 Agenda 21
Die Bauwilligen sind gehalten, die Ziele der kommunalen Agenda 21 umzusetzen. Dabei sollte insbesondere bei der Planung berücksichtigt werden
3.1 Art der baulichen und sonstigen Nutzung
WA: Allgemeines Wohngebiet BauNVO 1990 § 4
Mi: Mischgebiet BauNVO 1990 § 6
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Soweit sich aus der Festlegung der überbaubaren Flächen und der höchstzulässigen Geschoßzahlen in der Planzeichnung nicht geringere Werte ergeben, werden die in der Planzeichnung ausgewiesenen Grundflächen- bzw. Geschoßflächenzahlen als Höchstgrenze festgesetzt. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten (Art. 5 BayBO).
3.3 Bauweise
Gemäß den Eintragungen in der Planzeichnung wird eine offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO ) festgesetzt.
3.4 Gestaltung der baulichen Anlagen
[1] Baukörper:
Einzelgebäude sind in einem Mindestseitenverhältnis von 5:4 (Traufseite : Giebelseite) herzustellen. Angebaute Wintergärten sind zulässig (und werden begrüßt).
[2] Dächer:
Haupt- und Nebengebäude sind mit symmetrischen Satteldächern, Krüppelwalmdächer oder versetzte Pultdächer mit einer Neigung von 28°-44° auszuführen. Garagen, Carports und Nebengebäude können als begrüntes Flachdach ausgeführt werden.
[3] Dachaufbauten und sonstige Dachelemente:
1. Gauben sind zulässig ab einer Hauptdachneigung von 32°.
2. Dachgauben dürfen in der Einzelbreite nicht größer sein als 2,00 m, Doppelgauben max. 4m² in der Summe ein Drittel der Dachfläche jedoch nicht überschreiten und vom Ortqang mind. 2,00 m entfernt sein. Zwerchgiebel sind zulässig bis 1/3 der Gebäudelänge.
[4) Kniestock:
1. Die max. Kniestockhöhe beträgt 1,0 m.
[5] Wandhöhe für Hauptgebäude
1. Max. Wandhöhe nach Art. 6.3 BayBO
hangseitig max. 5,00 m
talseitig max. 7,00 m ab natürlichen Gelände
[6] Garagen und Nebengebäude:
Garagen sind in den hierfür ausgewiesenen Flächen zu errichten. Bei Grenzbebauung ist die Dachform und die Dachneigung der Nachbarbebauung anzupassen. Die Wandhöhe von Grenzgaragen wird auf max. 3,00 m im Mittel nach BayBO festgelegt. Die Unterkellerung der Garagen ist nach günstigen Geländeverlauf zulässig. Garagen die die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalten dürfen eine max. Wandhöhe von 4,50 m im Mittel haben.





